(1)Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels sowie des Artikels 24 werden die zweckgebundenen Einnahmen wie folgt in den Haushaltsplan eingestellt: a) im Einnahmenplan des Einzelplans der einzelnen Unionsorgane bei einer dafür vorgesehenen Haushaltslinie; b) im Ausgabenplan werden bei den Erläuterungen, einschließlich der Erläuterungen allgemeiner Art, die Haushaltslinien angegeben, bei denen zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Mittel eingesetzt werden können; c) im Ausgabenplan, einem Anhang, der fester Bestandteil des Haushaltsplans ist, in dem sämtliche Haushaltslinien aufgeführt sind, für die interne oder externe zweckgebundene Einnahmen vorgesehen sind, und der Aufschluss über den geschätzten Betrag der entsprechenden einzustellenden Einnahmen und den geschätzten Betrag der entsprechenden aus den vorangegangenen Jahren übertragenen Einnahmen für jede Haushaltslinie gibt. Im Fall von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird die Linie mit einem Pro-memoria-Vermerk (p. m.) versehen und der Schätzbetrag informationshalber in den Erläuterungen angegeben.
(2)Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, und zwar sowohl Mittel für Zahlungen als auch Mittel für Verpflichtungen, werden automatisch bereitgestellt, wenn die Einnahme bei dem betreffenden Unionsorgan eingegangen ist, sofern es sich nicht um eine der folgenden Ausnahmen handelt: a) In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Fällen können bei Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt werden, sobald der Mitgliedstaat die Beitragsvereinbarung unterzeichnet hat, sofern diese auf Euro lautet. b) In den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und iii vorgesehenen Fällen werden Mittel für Verpflichtungen bereitgestellt, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt. c) In Fällen den in Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenen Fällen werden mit der Verbuchung der Beträge im Einnahmenplan gleichzeitig entsprechende Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in den Ausgabenplan eingesetzt. In Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Absatzes genannte Mittel sind nach Maßgabe des Artikels 20 auszuführen.
(3)Die in Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und g genannten Forderungsvorausschätzungen werden dem Rechnungsführer zur Erfassung übermittelt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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