Art. 29 – Von anderen Unionsorganen als der Kommission vorgenommene Mittelübertragungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan folgende Mittelübertragungen vornehmen: a) von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; b) von Kapitel zu Kapitel ohne Begrenzung.
(2)Unbeschadet des Absatzes 4 dieses Artikels unterrichten die Unionsorgane drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht entweder das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt.
(3)Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können dem Europäischen Parlament und dem Rat Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan vorschlagen, die den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Grenzwert übersteigen. Diese Mittelübertragungen unterliegen dem Verfahren nach Artikel 31.
(4)Die Unionsorgane, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne im Haushaltsplan Mittelübertragungen innerhalb von Artikeln vornehmen, ohne zuvor das Europäische Parlament und den Rat davon in Kenntnis zu setzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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