(1)Alle Unionsorgane unterbreiten ihre Mittelübertragungsvorschläge gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(2)Die Kommission kann dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge zur Übertragung von Mitteln für Zahlungen auf in geteilter Mittelverwaltung verwaltete Fonds, außer auf den EGFL, bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahrs unterbreiten. Mittel für Zahlungen können aus jedem Haushaltsposten übertragen werden. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt. Wird die Mittelübertragung vom Europäischen Parlament und vom Rat nicht oder nur teilweise gebilligt, so geht der in Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe b genannte entsprechende Teil der Ausgaben zulasten der Mittel für Zahlungen des folgenden Haushaltsjahres.
(3)Das Europäische Parlament und der Rat beschließen Mittelübertragungen gemäß der Absätze 4 bis 8.
(4)Das Europäische Parlament und der Rat beschließen — Letzterer mit qualifizierter Mehrheit — außer in dringenden Fällen über jeden Vorschlag für eine Mittelübertragung innerhalb von sechs Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen. In dringenden Fällen beschließen das Europäische Parlament und der Rat innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Vorschlags.
(5)Beabsichtigt die Kommission eine Übertragung von EGFL-Mitteln nach Maßgabe dieses Artikels, so unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Vorschläge bis zum 10. Januar des folgenden Haushaltsjahres. In diesen Fällen wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt.
(6)Ein Mittelübertragungsvorschlag ist gebilligt oder gilt als gebilligt, wenn innerhalb der Sechswochenfrist einer der folgenden Fälle eintritt: a) Das Europäische Parlament und der Rat stimmen dem Vorschlag zu. b) Entweder das Europäische Parlament oder der Rat stimmt zu, und das jeweils andere Organ nimmt nicht Stellung. c) Weder das Europäische Parlament noch der Rat fasst einen Beschluss, den Mittelübertragungsvorschlag zu ändern oder abzulehnen.
(7)Sofern sich das Europäische Parlament oder der Rat nicht dagegen aussprechen, wird die in Absatz 4 genannte Sechswochenfrist auf drei Wochen verkürzt, wenn a) der Umfang der Mittelübertragung weniger als 10 % der Mittel der betreffenden Haushaltslinie ausmacht und 5 000 000 EUR nicht überschreitet; b) die Mittelübertragung nur Mittel für Zahlungen betrifft, und der Gesamtbetrag der Übertragung 100 000 000 EUR nicht übersteigt.
(8)Wenn das Europäische Parlament oder der Rat den Betrag der Mittelübertragung geändert hat, während das jeweils andere Organ ihn gebilligt oder nicht Stellung genommen hat, oder wenn sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat den Betrag geändert haben, so gilt der niedrigere der beiden Beträge als gebilligt, es sei denn, das betreffende Unionsorgan zieht seinen Mittelübertragungsvorschlag zurück.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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