Art. 30 – Mittelübertragungen der Kommission

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen eigenständig vornehmen: a) innerhalb eines Kapitels; b) bei den Personal- und Verwaltungsausgaben, die sich auf mehrere Titel beziehen, von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden; c) bei den operativen Ausgaben von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Haushaltslinie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; d) bei den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung, die von der JRC verwaltet werden, innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Direkte Forschung“ Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Haushaltslinie, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird; e) bei Forschung und technologischer Entwicklung Übertragungen operativer Mittel von Titel zu Titel, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden; f) bei den operativen Ausgaben der in geteilter Mittelverwaltung verwalteten Fonds, außer dem EGFL, von Titel zu Titel, vorausgesetzt, die betreffenden Mittel sind für dasselbe Ziel im Sinne der Verordnung zur Errichtung des Fonds vorgesehen oder es handelt sich um Ausgaben für technische Hilfe; g) von dem Haushaltsposten einer Haushaltsgarantie auf den Haushaltsposten einer anderen Haushaltsgarantie in den außergewöhnlichen Fällen, in denen die aus dem gemeinsamen Dotierungsfonds für die letztgenannte Garantie bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um abgerufene Garantiebeträge zu zahlen, und vorausgesetzt der übertragene Betrag wird nach dem Verfahren nach Artikel 215 Absatz 4 anschließend wieder eingesetzt. Die Ausgaben nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes umfassen für jeden Politikbereich die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Kategorien. Überträgt die Kommission gemäß Unterabsatz 1 EGFL-Mittel nach dem 31. Dezember, so fasst sie ihren Beschluss spätestens am 31. Januar des folgenden Haushaltsjahres. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss. Drei Wochen vor den in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannten Mittelübertragungen unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat von ihrer diesbezüglichen Absicht. Macht das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb dieser Frist hinreichend begründete Einwände geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 31 angewandt. Abweichend von Unterabsatz 4 kann die Kommission in den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Jahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Beschluss.
(2)Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen von Titel zu Titel vornehmen, sofern sie das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich davon unterrichtet: a) Mittelübertragungen aus dem in Artikel 49 dieser Verordnung genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel“, wobei die einzige Bedingung für die Freigabe der Mittel aus der Reserve darin besteht, dass ein gemäß Artikel 294 AEUV verabschiedeter Basisrechtsakt vorliegt; b) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen wie humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 1. Dezember eintreten, Übertragungen nicht verwendeter und noch verfügbarer Mittel dieses Jahres, die unter die Titel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens, über das auswärtige Handeln der Union, fallen, auf die Titel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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