Art. 229 – Gewährungsverfahren

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
(2)Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 144 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.
(3)Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.
(4)Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.
(5)Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Vergabekriterien ausgewählt.
(6)Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben: a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags; b) Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag; c) Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
(7)Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 228 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 134 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
(8)Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 229 REG_2024_2509 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 229 REG_2024_2509 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.