(1)Anträge auf Beiträge sind ordnungsgemäß innerhalb der Fristen schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.
(2)Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Gewährungsverfahrens in einer oder mehrerer der in Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 143 Absatz 1 genannten Situationen befinden oder in der Datenbank gemäß Artikel 144 registriert sind, wird kein Beitrag gewährt.
(3)Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.
(4)Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Bewertung der Anträge auf Beiträge auf die Unterstützung eines Ausschusses zurückgreifen. Der zuständige Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.
(5)Anträge, die den Förderfähigkeits- und Ausschlusskriterien gerecht werden, werden auf der Grundlage der in Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 angeführten Vergabekriterien ausgewählt.
(6)Der Beschluss des zuständigen Anweisungsbefugten über die Anträge enthält mindestens folgende Angaben: a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags; b) Namen der ausgewählten Antragsteller und den jeweils angenommenen Betrag; c) Namen der abgelehnten Antragsteller und die Gründe für die Ablehnung.
(7)Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihre Anträge beschieden wurden. Wird der Antrag auf Finanzierung abgelehnt oder werden die beantragten Beträge nicht oder nicht in voller Höhe bewilligt, so legt der zuständige Anweisungsbefugte insbesondere unter Bezugnahme auf die in Absatz 5 dieses Artikels und Artikel 228 Absatz 4 genannten Förderfähigkeits- und Zuschlagskriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Im Falle einer Ablehnung des Antrags unterrichtet der zuständige Anweisungsbefugte den Antragsteller, wie in Artikel 134 Absatz 2 vorgesehen, über die verfügbaren behördlichen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe.
(8)Die Beiträge sind Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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