Art. 228 – Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Beiträge werden im Wege einer Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen gewährt, die jedes Jahr zumindest auf der Internetseite des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.
(2)Einer europäischen politischen Partei kann pro Jahr nur ein Beitrag gewährt werden.
(3)Eine europäische politische Partei kann nur dann einen Beitrag erhalten, wenn sie gemäß den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen einen Finanzierungsantrag stellt.
(4)In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Antragsteller nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 Beiträge erhalten kann, sowie Ausschlusskriterien.
(5)In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird zumindest die Art der Ausgaben festgelegt, die mit dem Beitrag erstattet werden können.
(6)In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen wird ein Haushaltsvoranschlag vorgeschrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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