Art. 225 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 können europäischen politischen Parteien im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 jener Verordnung (im Folgenden „europäische politische Parteien“) angesichts des Beitrags, den sie zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union leisten, direkte Finanzbeiträge aus dem Haushalt gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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