(1)Die Union gewährt Mitgliedstaaten oder Drittländern unter vorab festgelegten Bedingungen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens, einer Kreditlinie oder jedes anderen Instruments, das geeignet erscheint, eine wirksame Unterstützung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird der Kommission im entsprechenden Basisrechtsakt die Befugnis übertragen, die nötigen Mittel im Namen der Union auf den Kapitalmärkten oder von Finanzinstituten aufzunehmen.
(2)Der finanzielle Beistand wird in Euro gewährt, außer in hinreichend begründeten Fällen.
(3)Die Maßnahmen des finanziellen Beistands werden von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzt.
(4)Die Kommission schließt eine Vereinbarung mit dem begünstigten Land, die Bestimmungen enthält, a) die sicherstellen, dass das begünstigte Land regelmäßig überprüft, ob die bereitgestellten Mittel ordnungsgemäß unter den vorab festgelegten Bedingungen verwendet wurden, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einleitet, um im Rahmen des finanziellen Beistands bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen; b) die den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten; c) mit denen die Kommission, das OLAF und der Rechnungshof ausdrücklich ermächtigt werden, ihre Rechte gemäß Artikel 129 auszuüben; d) die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich das begünstige Land im Zusammenhang mit der Verwaltung des finanziellen Beistands nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat; e) die sicherstellen, dass sämtliche der Union im Zusammenhang mit einer Maßnahme des finanziellen Beistands entstehenden Kosten vom begünstigten Land getragen werden.
(5)Sofern möglich gibt die Kommission die Darlehen — vorbehaltlich der Erfüllung der mit dem finanziellen Beistand verknüpften Bedingungen — in Teilbeträgen frei. Sind die Bedingungen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung des finanziellen Beistands vorübergehend aus oder stellt sie ein.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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