Art. 221 – Vorschriften für Haushaltsgarantien

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Im Basisrechtsakt wird festgelegt: a) die zu keinem Zeitpunkt zu überschreitende Höhe der Haushaltsgarantie, unbeschadet des Artikels 211 Absatz 2; b) die von der Haushaltsgarantie abgedeckten Arten von Vorhaben.
(2)Beiträge von Mitgliedstaaten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Garantien oder als Geldleistung erbracht werden. Beiträge von Dritten für Haushaltsgarantien gemäß Artikel 211 Absatz 2 können als Geldleistung erbracht werden. Die Haushaltsgarantie erhöht sich um die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beiträge. Zahlungen im Falle des Abrufs der Garantien werden, falls erforderlich, von den Mitgliedstaaten oder Dritten zu gleichen Bedingungen geleistet. Die Kommission unterzeichnet eine Vereinbarung mit den Gebern der Beiträge, die insbesondere Bestimmungen zu den Zahlungsbedingungen enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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