Art. 219 – Von der Kommission in direkter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Finanzierungsinstrumente dürfen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a auf folgendem Wege in direkter Mittelverwaltung umgesetzt werden: a) durch eine spezialisierte Investitionsgesellschaft, an der die Kommission zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Investoren beteiligt ist, um die Hebelwirkung des Beitrags der Union zu erhöhen; b) durch Darlehen, Garantien, Kapitalbeteiligungen und andere Risikoteilungsinstrumente, bei denen es sich nicht um Investitionen in spezialisierte Investitionsgesellschaften handelt, und die den Endempfängern direkt oder über Finanzmittler bereitgestellt werden.
(2)Spezialisierte Investitionsgesellschaften gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingerichtet. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich können sie auch nach dem Recht eines Nicht-Mitgliedstaats eingerichtet werden. Die Verwalter derartiger Investitionsgesellschaften sind gesetzlich oder vertraglich verpflichtet, ihren einschlägigen Sorgfaltspflichten nachzukommen und nach Treu und Glauben zu handeln.
(3)Die Verwalter der spezialisierten Investitionsgesellschaften nach Absatz 1 Buchstabe a und die Finanzmittler oder Endempfänger der Finanzierungsinstrumente werden unter gebührender Berücksichtigung der Art des umzusetzenden Finanzierungsinstruments, der Erfahrung sowie der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit der betreffenden Stellen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Projekte der Endempfänger ausgewählt. Die Auswahl erfolgt auf transparente Weise, wird anhand objektiver Kriterien begründet und darf keinen Interessenkonflikt auslösen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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