Art. 217 – Jährliche Berichterstattung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Zusätzlich zu den Berichtspflichten in Artikel 256 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über den gemeinsamen Dotierungsfonds.
(2)Der in Absatz 1 genannte Bericht enthält Angaben zum Finanzmanagement, zur Leistung und zum Risiko des gemeinsamen Dotierungsfonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres sowie zu den Finanzströmen des gemeinsamen Dotierungsfonds während des vorangegangenen Kalenderjahrs, zu den bedeutenden Transaktionen und alle wichtigen Informationen über das finanzielle Risiko, dem die Union ausgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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