(1)Bei Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand für Drittländer wird in einem Basisrechtsakt eine Dotierungsquote festgelegt, d. h. ein Prozentsatz des Betrags der zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten. Dieser Betrag darf die in Artikel 211 Absatz 2 genannten Beiträge nicht einschließen. Dieser Basisrechtsakt sieht mindestens alle drei Jahre eine Überprüfung der Dotierungsquote vor.
(2)Bei der Festlegung einer Dotierungsquote wird eine von der Kommission im Einklang mit dem Vorsichtsprinzip vorgenommene qualitative und quantitative Bewertung der finanziellen Risiken zugrunde gelegt, die mit einer Haushaltsgarantie oder einem finanziellen Beistand für ein Drittland einhergeht; dabei werden weder Vermögenswerte und Gewinne über- noch Verbindlichkeiten und Verluste unterbewertet. Sofern im Basisrechtsakt zur Schaffung der Haushaltsgarantie oder des finanziellen Beistands für ein Drittland nicht anderes bestimmt ist, beruht die Dotierungsquote auf der Gesamtdotierung, die im Voraus zur Deckung der erwarteten Nettoverluste und außerdem zum Aufbau eines angemessenen Sicherheitspuffers erforderlich ist. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates wird die Gesamtdotierung während des im jeweiligen Finanzbogen nach Artikel 35 vorgesehenen Zeitraums gebildet.
(3)Bei Finanzierungsinstrumenten werden, falls angezeigt, Vorkehrungen dafür getroffen, dass künftige Zahlungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung des jeweiligen Finanzierungsinstruments geleistet werden können.
(4)Folgende Mittel tragen zur Dotierung bei: a) Beiträge aus dem Haushalt unter uneingeschränkter Einhaltung der Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens und nach Prüfung der Möglichkeiten für Umschichtungen; b) Erträge aus Investitionen der Mittel, die im gemeinsamen Dotierungsfonds gehalten werden; c) von säumigen Schuldnern nach dem in der Garantie- oder Darlehensvereinbarung festgelegten Einziehungsverfahren eingezogene Beträge; d) Einnahmen und sonstige von der Union erhaltene Zahlungen im Einklang mit der Garantie- oder Darlehensvereinbarung; e) gegebenenfalls Geldleistungen der Mitgliedstaaten und von Dritten gemäß Artikel 211 Absatz 2. Für die Berechnung der Dotierung, die sich aus der Dotierungsquote nach Absatz 1 ergibt, werden nur die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes genannten Mittel berücksichtigt.
(5)Die Dotierungen werden verwendet a) im Falle eines Abrufs der Haushaltsgarantie; b) für Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit einer Mittelbindung für ein Finanzierungsinstrument; c) für finanzielle Verpflichtungen durch die Aufnahme von Fremdkapital gemäß Artikel 223 Absatz 1; d) gegebenenfalls für andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands für Drittländer.
(6)Wenn die über eine Haushaltsgarantie bereitgestellten Dotierungen den Betrag der Dotierung, der sich aus der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dotierungsquote ergibt, übersteigen, werden innerhalb des im Basisrechtsakt vorgesehenen Förderzeitraums, jedoch nicht über den Zeitraum der Bildung der Dotierung hinaus, und unbeschadet des Artikels 216 Absatz 4 die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d dieses Artikels genannten mit der genannten Garantie zusammenhängenden Mittel herangezogen, um den ursprünglichen Betrag der Haushaltsgarantie wiederherzustellen.
(7)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und kann angemessene Aufstockungsmaßnahmen oder eine Erhöhung der Dotierungsquote vorschlagen, wenn a) infolge des Abrufs einer Haushaltsgarantie die Dotierungen für diese Garantie unter 50 % der in Absatz 1 genannten Dotierungsquote fallen und erneut, wenn sie unter 30 % dieser Dotierungsquote fallen, oder wenn sie gemäß einer Risikobewertung der Kommission innerhalb eines Jahres unter einen dieser Prozentsätze fallen könnten; b) ein Land, das finanziellen Beistand der Union erhält, fällige Zahlungen nicht leistet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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