Art. 212 – Grundsätze und Bedingungen für Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien werden in Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Subsidiarität sowie entsprechend ihren Zielen verwendet.
(2)Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien a) dienen dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und auf verhältnismäßige Weise lediglich diejenigen Endempfänger zu fördern, die zum Zeitpunkt der finanziellen Unterstützung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich lebensfähig gewertet werden; b) bewirken eine Zusätzlichkeit dadurch, dass die Ersetzung möglicher Unterstützung und Investitionen aus anderen öffentlichen oder privaten Quellen vermieden wird; c) dürfen den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verzerren und müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen; d) bewirken eine Hebelwirkung und einen Multiplikatoreffekt mit einer wertmäßigen Zielspanne, die auf einer Ex-ante-Evaluierung des betreffenden Finanzierungsinstruments oder der betreffenden Haushaltsgarantie basiert, indem eine Gesamtinvestition mobilisiert wird, die den Beitrag oder die Garantie der Union übersteigt, gegebenenfalls einschließlich der Maximierung von Privatinvestitionen; e) werden so umgesetzt, dass durch Bestimmungen z.
B. über Koinvestitionen, Anforderungen an die Risikoteilung oder finanzielle Anreize sichergestellt wird, dass ein gemeinsames Interesse der Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligter Gegenparteien an der Verwirklichung der im betreffenden Basisrechtsakt definierten politischen Ziele besteht, wobei Interessenkonflikten mit anderen Aktivitäten der Stellen oder Gegenparteien vorzubeugen ist; f) sehen Entgelte der Union vor, die mit der Risikoaufteilung unter den finanziell Beteiligten und den politischen Zielen des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie in Einklang stehen; g) stellen sicher, dass, wenn eine Vergütung an die Durchführungsstellen oder an der Durchführung beteiligten Gegenparteien zu leisten ist, diese Vergütung leistungsorientiert ist und Folgendes enthält: i) Verwaltungsgebühren, mit denen die Arbeit der an der Umsetzung des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie beteiligten Stellen oder Gegenparteien vergütet wird, wobei die Gebühren so weit wie möglich auf den durchgeführten Transaktionen oder den ausgezahlten Beträgen beruhen, und ii) bei Bedarf politisch motivierte Anreize, um das Erreichen der politischen Ziele zu fördern oder Anreize hinsichtlich der finanziellen Ergebnisse des Finanzierungsinstruments oder der Haushaltsgarantie zu setzen.
Außergewöhnliche Aufwendungen können in hinreichend begründeten Fällen erstattet werden; h) beruhen auf Ex-ante-Evaluierungen im Einklang mit Artikel 34, einzeln oder als Teil eines Programms, die Erläuterungen der Wahl der Art des Finanzvorgangs enthalten, wobei die verfolgten politischen Ziele und die damit verbundenen finanziellen Risiken und Einsparungen für den Haushalt berücksichtigt werden.
Die Evaluierungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe h werden überprüft und aktualisiert, um den Auswirkungen größerer sozioökonomischer Veränderungen auf die Gründe für das Finanzierungsinstrument oder die Haushaltsgarantie Rechnung zu tragen.
(3)Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften über geteilte Mittelverwaltung werden Einnahmen, einschließlich Dividenden, Kapitalgewinnen, Garantiegebühren und Zinsen auf Darlehen und Beträge auf Treuhandkonten, die der Kommission erstattet werden, oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eröffnet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren in den Haushaltsplan eingestellt.
Jährliche Erstattungen, einschließlich Rückflüssen, freigegebenen Garantien und Erstattungen auf den Darlehensbetrag, die der Kommission oder auf Treuhandkonten, die für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien eingerichtet wurden und der Unterstützung aus dem Haushalt im Rahmen eines Finanzierungsinstruments oder einer Haushaltsgarantie zugerechnet werden können, erstattet werden, stellen interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe f dar und werden unbeschadet des Artikels 218 Absatz 4 für dasselbe Finanzierungsinstrument oder dieselbe Haushaltsgarantie für einen Zeitraum verwendet, der nicht länger sein darf als der Zeitraum der Mittelbindungen plus zwei Jahre, es sei denn, der Basisrechtsakt sieht etwas anderes vor.
Die Kommission berücksichtigt diese internen zweckgebundenen Einnahmen, wenn sie den Betrag für künftige Zuweisungen für Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien vorschlägt.
Ungeachtet des Unterabsatzes 2 kann der ausstehende Betrag von zweckgebundenen Einnahmen, die durch einen Basisrechtsakt, der aufgehoben werden soll oder ausläuft, genehmigt wurden, auch einem anderen Finanzierungsinstrument, mit dem ähnliche Ziele verfolgt werden, zugewiesen werden, sofern dies in dem Basisrechtsakt zur Schaffung dieses Finanzierungsinstruments vorgesehen ist.
(4)Der für ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder eine Maßnahme des finanziellen Beistands zuständige Anweisungsbefugte erstellt gemäß Artikel 249 und im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen (im Folgenden „IPSAS“) einen Jahresabschluss für den Zeitraum vom 1.
Januar bis zum 31.
Dezember.
In Bezug auf in indirekter Mittelverwaltung umgesetzte Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien sorgt der zuständige Anweisungsbefugte dafür, dass ungeprüfte Jahresabschlüsse über den Zeitraum vom 1.
Januar bis zum 31.
Dezember, die im Einklang mit den in Artikel 80 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den IPSAS erstellt worden sind, und alle Informationen, die notwendig sind, um Jahresabschlüsse gemäß Artikel 82 Absatz 2 zu erstellen, von den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi genannten Stellen bis zum 15.
Februar des folgenden Haushaltsjahrs sowie geprüfte Jahresabschlüsse von diesen Stellen bis zum 15.
April des folgenden Haushaltsjahrs zur Verfügung gestellt werden.
(5)Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in einer einzigen Vereinbarung mit ergänzender Unterstützung aus dem Haushalt kombiniert werden, einschließlich Finanzhilfen, gilt dieser Titel für die gesamte Maßnahme.
Die Berichterstattung erfolgt gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 und unterscheidet klar zwischen Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien der Maßnahme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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