Art. 213 – Finanzielle Verbindlichkeiten der Union

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die finanziellen Verbindlichkeiten und die aggregierten Nettozahlungen aus dem Haushalt dürfen zu keinem Zeitpunkt Folgendes übersteigen: a) bei Finanzierungsinstrumenten: den Betrag der entsprechenden Mittelbindung; b) bei Haushaltsgarantien: den Betrag der gemäß dem Basisrechtsakt genehmigten Haushaltsgarantie; c) bei finanziellem Beistand: den Höchstbetrag der Mittel, zu deren Aufnahme die Kommission befugt ist, um den durch den Basisrechtsakt genehmigten finanziellen Beistand zu finanzieren, einschließlich der entsprechenden Zinsen.
(2)Haushaltsgarantien und Maßnahmen des finanziellen Beistands können eine Eventualverbindlichkeit für die Union erzeugen, die die zur Deckung der finanziellen Verbindlichkeiten der Union vorgesehenen finanziellen Vermögenswerte nur dann übersteigen darf, wenn dies im Basisrechtsakt über die Schaffung einer Haushaltsgarantie oder einer Maßnahme des finanziellen Beistands vorgesehen ist und die in diesem Rechtsakt festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(3)Für die Zwecke der gemäß Artikel 256 vorzunehmenden jährlichen Bewertung werden die Eventualverbindlichkeiten aus Haushaltsgarantien oder finanziellem Beistand, die zulasten des Haushalts gehen, als tragfähig erachtet, wenn ihre voraussichtliche mehrjährige Entwicklung mit den sich innerhalb der durch die in Artikel 312 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegten Grenzen sowie der Obergrenze der jährlichen Mittel für Zahlungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist, vereinbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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