Art. 211 – Anwendungsbereich und Umsetzung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Union kann mittels eines Basisrechtsakts, in dem Anwendungsbereich und Umsetzungsfrist festgelegt sind, Finanzierungsinstrumente schaffen oder Haushaltsgarantien oder finanziellen Beistand gewähren, die sich auf den Haushaltsplan stützen, wenn dies der beste Weg ist, um die politischen Ziele der Union zu erreichen.
(2)Die Mitgliedstaaten können zu den Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Maßnahmen des finanziellen Beistands der Union beitragen. Wenn der Basisrechtsakt dies zulässt, sind auch Beiträge Dritter möglich.
(3)Werden Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien im Rahmen der direkten Mittelverwaltung verwendet, so stellt die Kommission sicher, dass Artikel 158 Absatz 2 in Bezug auf Finanzmittler und Endempfänger sinngemäß eingehalten wird.
(4)Wenn Finanzierungsinstrumente in geteilter Mittelverwaltung mit den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, gelten sektorspezifische Vorschriften.
(5)Wenn Finanzierungsinstrumente oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung umgesetzt werden, trifft die Kommission Vereinbarungen mit Stellen gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi. Wurden die Systeme, Vorschriften und Verfahren dieser Stellen gemäß Artikel 157 Absätze 3 und 4 bewertet, so können diese Stellen sich vollständig auf diese Systeme, Vorschriften und Verfahren stützen. Diese Stellen können bei der Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien in indirekter Mittelverwaltung Vereinbarungen mit Finanzmittlern treffen, die nach Verfahren ausgewählt werden, die den von der Kommission angewendeten Verfahren gleichwertig sind. Diese Stellen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 158 Absatz 2 in diesen Vereinbarungen umsetzen. Der Kommission obliegt es weiterhin, sicherzustellen, dass der Ausführungsrahmen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht, und sie unterstützt die Verwirklichung festgelegter und terminierter politischer Ziele, was anhand von Outputs und/oder Ergebnissen gemessen werden kann. Die Kommission ist für die Umsetzung der Finanzierungsinstrumente und Haushaltsgarantien rechenschaftspflichtig, und zwar unbeschadet der gesetzlichen und vertraglichen Haftung der betrauten Stellen nach dem anwendbaren Recht und nach Artikel 129. Wenn Drittländer zu Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien gemäß Absatz 2 beitragen, kann im Basisrechtsakt die Benennung von förderfähigen Durchführungsstellen oder Gegenparteien aus den betreffenden Ländern zugelassen werden.
(6)Der Rechnungshof hat uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand, auch in Form von Überprüfungen vor Ort. Der Rechnungshof ist der externe Rechnungsprüfer für Projekte und Programme, die durch ein Finanzierungsinstrument, eine Haushaltsgarantie oder finanziellen Beistand unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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