Art. 210 – Vorschriften für Wettbewerb, Vergabe und Veröffentlichung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Wettbewerbsregeln enthalten a) die Förderfähigkeitskriterien; b) die Modalitäten und die Frist für die vorherige Anmeldung der Bewerber, wenn erforderlich, und für die Einreichung der Wettbewerbsbeiträge; c) die Ausschlusskriterien gemäß Artikel 138 und die Gründe für die Ablehnung gemäß Artikel 143; d) einen Hinweis auf die ausschließliche Haftung des Bewerbers im Falle eines Anspruches, der sich aus den im Rahmen des Wettbewerbs ausgeführten Tätigkeiten ergibt; e) einen Hinweis auf die Verpflichtungen der Preisträger, ihr Einverständnis mit den in Artikel 128 genannten Verpflichtungen und mit der nachträglichen Bekanntmachung, wie in den Wettbewerbsregeln festgelegt, zu erklären; f) die Zuschlagskriterien, anhand derer die Qualität der Wettbewerbsbeiträge im Hinblick auf die verfolgten Ziele bewertet, die erwarteten Ergebnisse eingeschätzt und die erfolgreichen Wettbewerbsbeiträge nach objektiven Maßstäben ermittelt werden können; g) die Dotierung oder Art des Preises bzw. der Preise; h) die Modalitäten für die auf die Preisvergabe folgende Auszahlung oder Übergabe der Preise an die Preisträger. Soweit in den Wettbewerbsregeln nichts anderes angegeben ist, erfüllen die Begünstigten die Förderfähigkeitskriterien im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe a. Artikel 197 Absatz 3 gilt sinngemäß für die Veröffentlichung von Wettbewerben.
(2)Die Wettbewerbsregeln können die Bedingungen für die Annullierung des Wettbewerbs enthalten, insbesondere für den Fall, dass seine Ziele nicht erreicht werden können.
(3)Die Preise werden anschließend nach einer Evaluierung durch den in Artikel 153 genannten Evaluierungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten vergeben. Artikel 203 Absätze 4 und 6 gilt sinngemäß für die Vergabeentscheidung.
(4)Die Unterrichtung der Bewerber über das Ergebnis der Evaluierung ihres Beitrags erfolgt möglichst umgehend, in jedem Fall jedoch binnen 15 Kalendertagen nach der Vergabeentscheidung durch den Anweisungsbefugten. Der Beschluss über die Zuerkennung des Preises wird dem Preisträger zugestellt und gilt als rechtliche Verpflichtung.
(5)Alle im Laufe des Haushaltsjahrs vergebenen Preise werden gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 öffentlich bekannt gegeben. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat auf deren Wunsch nach der Veröffentlichung einen Bericht mit folgenden Informationen: a) Anzahl der Bewerber im vorangegangenen Jahr; b) Anzahl der Bewerber und Anteil der erfolgreichen Beiträge pro Wettbewerb; c) Verzeichnis der im Vorjahr an den Evaluierungsausschüssen beteiligten Sachverständigen und Beschreibung des Verfahrens für ihre Auswahl.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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