Art. 216 – Effektive Dotierungsquote

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Dotierung der Haushaltsgarantien und des finanziellen Beistands für Drittländer im gemeinsamen Dotierungsfonds beruht auf einer effektiven Dotierungsquote. Diese Quote bietet einen Schutz vor den finanziellen Verbindlichkeiten der Union, der dem Ausmaß entspricht, das die jeweiligen Dotierungsquoten böten, wenn die Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden.
(2)Die anwendbare effektive Dotierungsquote ist ein Prozentsatz jeder gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2 bestimmten ursprünglichen Dotierungsquote. Sie gilt nur für den Betrag der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds, der für die Zahlung im Fall des Abrufs von Garantien während eines Zeitraums von einem Jahr vorgesehen ist. Sie sieht einen Quotienten — in Form eines Prozentsatzes — zwischen dem Betrag der erforderlichen Barmittel und Barmitteläquivalente im gemeinsamen Dotierungsfonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien und dem Gesamtbetrag der Barmittel und Barmitteläquivalente vor, die in jedem Garantiefonds für die Begleichung der Forderungen im Fall des Abrufs von Garantien erforderlich wären, sofern die entsprechenden Mittel getrennt gehalten und verwaltet würden und wenn beide Beträge ein gleichwertiges Liquiditätsrisiko darstellen. Dieser Quotient darf nicht unter 95 % fallen. Bei der Berechnung der effektiven Dotierungsquote ist Folgendes zu berücksichtigen: a) die Vorausschätzungen der Zuflüsse und Abflüsse im gemeinsamen Dotierungsfonds unter Berücksichtigung der Anfangsphase der Bildung einer Gesamtdotierung gemäß Artikel 214 Absatz 2 Unterabsatz 2; b) das Risiko einer Korrelation zwischen den Haushaltsgarantien und dem finanziellen Beistand für Drittländer; c) die Marktbedingungen. Die Kommission erlässt bis zum 1. Juli 2020 gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch genaue Bedingungen für die Berechnung der effektiven Dotierungsquote, einschließlich einer Methodik für diese Berechnung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 275 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Mindestquotienten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem Funktionieren des gemeinsamen Dotierungsfonds und unter Beibehaltung eines vorsichtigen Ansatzes im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu erlassen. Der Mindestquotient darf nicht niedriger sein als 85 %.
(3)Die effektive Dotierungsquote wird vom Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds jährlich berechnet und dient als Referenzwert für die von der Kommission durchgeführte Berechnung der Beiträge aus dem Haushalt gemäß Artikel 214 Absatz 4 Buchstabe a sowie nachfolgend gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels.
(4)Nach der Berechnung der jährlichen effektiven Dotierungsquote nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens folgende Vorgänge vorgenommen und in der Arbeitsunterlage nach Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe h dargelegt: a) Überschüsse an Dotierungen für eine Haushaltsgarantie oder einen finanziellen Beistand für ein Drittland werden in den Haushalt zurückgeführt; b) Auffüllungen des Fonds werden unbeschadet des Artikels 214 Absatz 6 in jährlichen Tranchen über höchstens drei Jahre vorgenommen.
(5)Nach Anhörung des Rechnungsführers legt die Kommission im Einklang mit angemessenen Aufsichtsregeln und unter Ausschluss von Transaktionen mit Derivaten für Spekulationszwecke die Leitlinien für die Verwaltung der Mittel im gemeinsamen Dotierungsfonds fest. Diese Leitlinien werden der Vereinbarung mit dem Finanzverwalter der Mittel des gemeinsamen Dotierungsfonds beigefügt. Die Zweckdienlichkeit der Leitlinien wird alle drei Jahre einer unabhängigen Evaluierung unterzogen, die dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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