Art. 266 – Zeitplan für das Entlastungsverfahren

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n+2 der Kommission Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.
(2)Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe hierfür mit.
(3)Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft die Kommission so schnell wie möglich alle Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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