Art. 269 – Besondere Bestimmungen über den EAD

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Der EAD unterliegt den Verfahren gemäß Artikel 319 AEUV und gemäß den Artikeln 266, 267 und 268 dieser Verordnung. Der EAD arbeitet im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legt gegebenenfalls erforderliche Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Gremien.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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