(1)Jedes Unionsorgan legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1.
Juni jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über seine Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält: a) für jedes Gebäude die Ausgaben — mit Angabe der betroffenen Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Haushaltslinien gedeckt werden.
Die Ausgaben umfassen die Kosten für die Gebäudeausstattung, nicht aber die Nebenkosten; b) die erwartete Entwicklung der gesamten Planung für Flächen unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Telearbeit und für Standorte für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Immobilienprojekte, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden und mit einer Bewertung der Entwicklung des Immobilienmarktes im Umfeld des Projektstandorts, die zu zusätzlichen Kosten führt; c) die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorangegangenen Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Projekte.
Die Kommission stellt diese Informationen gemäß Artikel 41 Absatz 3 als Teil der dem Entwurf des Haushaltsplans beigefügten Arbeitsunterlagen zur Verfügung.
(2)Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, unterrichtet das betreffende Unionsorgan das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig, auf jeden Fall jedoch bevor im Fall von Immobilientransaktionen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Aufforderungen zur Angebotsabgabe veröffentlicht oder durchgeführt werden, über den Gebäudeflächenbedarf, die Gründe für diesen Bedarf und die vorläufige Planung.
(3)Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Haushaltsauswirkungen haben, legt das betreffende Unionsorgan dem Europäischen Parlament und dem Rat das Projekt vor — insbesondere einen detaillierten Kostenvoranschlag, unter Angabe insbesondere der Kosten für etwaige Arbeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz, und einen Finanzierungsplan, der mögliche Verwendungen der internen zweckgebundenen Einnahmen nach Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe e enthält, sowie eine Liste der Vertragsentwürfe, die herangezogen werden sollen — und ersucht vor dem Abschluss von Verträgen um deren Zustimmung.
Auf Ersuchen des betreffenden Unionsorgans werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.
Außer in Fällen höherer Gewalt nach Absatz 4 befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.
Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht das betreffende Unionsorgan seinen Vorschlag zurück; es kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.
(4)In Fällen höherer Gewalt, die ordnungsgemäß zu begründen sind, können die in Absatz 2 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden.
Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.
Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.
(5)Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Haushaltsauswirkungen haben können: a) jeder Erwerb von Grundstücken; b) Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3 000 000 EUR; c) Ankauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 2 000 000 EUR, wenn dieser Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 110 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien übersteigt; d) Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden, wenn der Preis nach Schätzung durch einen unabhängigen Sachverständigen 90 % des örtlichen Preises bei vergleichbaren Immobilien unterschreitet; e) neue Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilientransaktionen zu weniger günstigen Bedingungen, die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750 000 EUR; f) Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilientransaktionen, einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge, zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3 000 000 EUR.
Dieser Absatz gilt auch für Immobilienprojekte interinstitutioneller Art und für Delegationen der Union.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben b bis f vorgesehenen Schwellenwerte gelten für Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können.
Im Falle von Miet- oder Nießbrauchverträgen gelten diese Schwellenwerte für die Ausgaben, die auch die Gebäudeausstattung umfassen können, nicht aber die Nebenkosten.
(6)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 17 und in hinreichend begründeten Fällen kann ein Vorhaben zum Ankauf oder zur strukturellen Renovierung einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.
Die Aufnahme und die Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung der finanziellen Interessen der Union.
Beabsichtigt das Unionsorgan, den Ankauf oder die strukturelle Renovierung durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan des betreffenden Unionsorgans insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.
Die im Zusammenhang mit strukturellen Renovierungsprojekten eingereichten Unterlagen müssen Angaben zu den geschätzten Einsparungen in Bezug auf den Energieverbrauch, die Betriebskosten oder die verbesserte Umweltleistung enthalten.
Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden.
Der darlehensfinanzierte Ankauf oder die darlehensfinanzierte strukturelle Renovierung gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm bzw. ihr nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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