Art. 273 – Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und Verfahren der vorherigen Zustimmung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn Grundstücke kostenfrei oder für einen symbolischen Betrag erworben werden.
(2)Die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung gemäß Artikel 272 Absatz 2 und der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 finden auch auf Wohngebäude Anwendung, wenn der Ankauf, die strukturelle Renovierung, der Neubau oder Projekte, bei denen diese Elemente im selben Zeitraum kombiniert zu realisieren sind, Kosten von über 2 000 000 EUR verursachen und dieser Preis 110 % des örtlichen Preis- oder Mietindexes vergleichbarer Immobilien übersteigt. Das Europäische Parlament und der Rat können bei dem betreffenden Unionsorgan Auskünfte über Wohngebäude anfordern.
(3)In außergewöhnlichen oder politisch dringlichen Umständen können bei Immobilienprojekten für Delegationen oder Büros der Union in Drittländern die gemäß Artikel 272 Absatz 2 frühzeitig zu übermittelnden Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt nach Artikel 272 Absatz 3 vorgelegt werden. In solchen Fällen erfolgen die frühzeitige Unterrichtung und die vorherige Zustimmung so früh wie möglich. Bei Wohnungsbauprojekten in Drittländern werden die Verfahren der frühzeitigen Unterrichtung und der vorherigen Zustimmung gemeinsam durchgeführt.
(4)Das Verfahren der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 272 Absätze 3 und 4 gilt nicht für vorbereitende Verträge oder Studien, die zur Bewertung der Einzelkosten und der Finanzierung des Immobilienprojekts erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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