Art. 270 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.
(2)Dieser Titel betrifft die in Artikel 47 Absatz 4 genannten Verwaltungsmittel und die Mittel anderer Unionsorgane als der Kommission. Mittelbindungen im Zusammenhang mit Verwaltungsmitteln, die von der Art her mehreren Titeln gemeinsam sind und global bewirtschaftet werden, können entsprechend der Klassifikation nach der Art der Ausgaben gemäß Artikel 47 Absatz 4 global in der Haushaltsbuchführung ausgewiesen werden. Die betreffenden Ausgaben werden nach der für die Mittel vorgenommenen Verteilung bei den Haushaltslinien der einzelnen Titel verbucht.
(3)Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahres, in dem sie getätigt werden.
(4)Dem Personal und den Mitgliedern der Unionsorgane können nach Maßgabe des Statuts und der besonderen Bestimmungen für die Mitglieder der Unionsorgane Vorschüsse gezahlt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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