Art. 274 – Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Das Europäische Parlament und der Rat sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsangelegenheiten alle relevanten Auskünfte und Nachweise zu erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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