(1)Unbeschadet sektorspezifischer Vorschriften und der freiwilligen Anwendung und vorbehaltlich des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten die Verpflichtungen gemäß Artikel 36 Absatz 8, Artikel 130, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2 und Artikel 144 Absatz 5 in Bezug auf die Anwendung des Früherkennungs- und Ausschlusssystems auf die geteilte Mittelverwaltung und die direkte Mittelverwaltung in Fällen, in denen der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a mit den Mitgliedstaaten ausgeführt wird, nur für ab dem 1. Januar 2028 angenommene oder finanzierte Programme.
(2)Unbeschadet der sektorspezifischen Vorschriften und der freiwilligen Anwendung gilt das Früherkennungs- und Ausschlusssystem nicht für die Verordnung (EU) 2021/241.
(3)Rechtliche Verpflichtungen für Finanzhilfen, mit denen der Haushaltsplan gemäß dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 ausgeführt wird, können weiterhin in Form von Finanzhilfebeschlüssen eingegangen werden. Die für Finanzhilfevereinbarungen geltenden Bestimmungen des Titels VIII gelten sinngemäß für Finanzhilfebeschlüsse.
(4)Die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU, Euratom) 2018/1046 und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gelten weiterhin für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen. Die bestehenden Bewertungen auf Basis von Säulen, Muster für Beitragsvereinbarungen und Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen können weiterhin angewandt werden und werden gegebenenfalls überprüft.
(5)Die Verpflichtung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d und Absatz 6 hinsichtlich der Bereitstellung des Zugangs zu Daten zu den Mittelempfängern sowie den wirtschaftlichen Eigentümern dieser Empfänger gilt nur für Programme, die unter dem Dach der mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 angenommen und aus diesen finanziert werden.
(6)Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie Absatz 6 gelten nur für Programme, die unter dem Dach der ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmen angenommen und aus diesen finanziert werden.
(7)Die in Artikel 252 Absätze 1, 2 und 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen gelten ab der Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2026. Die in Artikel 246 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Fristen gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiter.
(8)Die Ausnahmen von der Verpflichtung zur Abgabe einer ehrenwörtlichen Erklärung im Falle von Anträgen auf Finanzhilfen von sehr geringem Wert gemäß Artikel 139 Absatz 1 Unterabsatz 6 und Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 gelten für Gewährungsverfahren bei Finanzhilfen, die im Rahmen der mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 finanziert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.