Art. 278 – Überprüfung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Diese Verordnung wird jedes Mal überprüft, wenn es sich als notwendig erweist, und in jedem Fall spätestens zwei Jahre vor dem Auslaufen des jeweiligen mehrjährigen Finanzrahmens.
Die Überprüfung betrifft unter anderem die Durchführung der Titel VIII und X und die in Artikel 265 festgelegten Fristen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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