Art. 275 – Ausübung der Befugnisübertragung

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 wird der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens zum 31. Dezember 2018 einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend jeweils um den Zeitraum der nachfolgenden mehrjährigen Finanzrahmen, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums des entsprechenden mehrjährigen Finanzrahmens.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 70 Absatz 1, Artikel 71 Absatz 3, Artikel 164 sowie Artikel 216 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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