Art. 73 – Der Anweisungsbefugte

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Jedes Unionsorgan übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus.
(2)Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet „Bedienstete“ Personen, auf die das Statut Anwendung findet.
(3)Jedes Unionsorgan überträgt unter Einhaltung der in seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Bedingungen die Anweisungsbefugnis Bediensteten angemessenen Ranges. In seinen internen Verwaltungsvorschriften gibt es an, wem es diese Befugnis überträgt und welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist; außerdem sieht es darin vor, ob die Anweisungsbefugnis weiterübertragen werden kann.
(4)Die Anweisungsbefugnis darf nur Bediensteten übertragen oder weiterübertragen werden.
(5)Der zuständige Anweisungsbefugte wird in den mit der Übertragungs- oder Weiterübertragungsverfügung vorgegebenen Grenzen tätig. Der zuständige Anweisungsbefugte kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von einem oder mehreren Bediensteten unterstützt werden, die beauftragt sind, unter seiner Verantwortung bestimmte Vorgänge auszuführen, die für den Haushaltsvollzug und die Bereitstellung der Finanz- und Verwaltungsinformationen erforderlich sind.
(6)Die Unionsorgane und Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 70 unterrichten das Europäische Parlament, den Rat, den Rechnungshof und den Rechnungsführer der Kommission innerhalb von zwei Wochen über die Ernennung und das Ausscheiden von bevollmächtigten Anweisungsbefugten, Internen Prüfern und Rechnungsführern aus dem Amt und über ihre internen Finanzvorschriften.
(7)Die Unionsorgane unterrichten den Rechnungshof über die Befugnisübertragungen und die Ernennung der Zahlstellenverwalter gemäß den Artikeln 79 und 88.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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