Art. 70 – Gemäß dem AEUV und dem Euratom-Vertrag geschaffene Einrichtungen

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 275 dieser Verordnung zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen zu ergänzen, die nach dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten.
(2)Die Rahmenfinanzregelung stützt sich auf die Grundsätze und Bestimmungen dieser Verordnung und berücksichtigt die Besonderheiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen.
(3)Die Finanzregelung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen darf von der Rahmenfinanzregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale erforderlich ist und sofern die Kommission dem vorab zustimmt.
(4)Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne. Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen arbeiten im vollen Umfang mit den am Entlastungsverfahren beteiligten Unionsorganen zusammen und legen bei Bedarf die erforderlichen Zusatzinformationen vor, unter anderem durch Teilnahme an Sitzungen der einschlägigen Einrichtungen.
(5)Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus wie gegenüber der Kommission.
(6)Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass in den Jahresrechnungen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Einrichtungen vor der Konsolidierung in den endgültigen Rechnungsabschlüssen der Kommission ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der betreffenden Einrichtung wiedergegeben sind. Sofern der einschlägige Basisrechtsakt nichts Gegenteiliges vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen gesonderten Jahresbericht über jede Einrichtung. Bei der Erstellung dieses Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die Rechnungsprüfungstätigkeit des unabhängigen externen Prüfers und die auf dessen Feststellungen hin getroffenen Maßnahmen.
(7)Alle Aspekte der in Absatz 6 genannten unabhängigen externen Prüfungen, einschließlich der mitgeteilten Feststellungen, verbleiben in der vollen Verantwortung des Rechnungshofes.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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