(1)Die Europäischen Ämter erstellen Rechnungsführungsunterlagen über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union oder sonstigen Europäischen Ämter erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Rechnungsführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.
(2)Die Erläuterungen zu der spezifischen Haushaltslinie, bei der die Gesamtmittelausstattung eines Europäischen Amtes, dem nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, eingesetzt wird, enthalten eine Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Unionsorgane, Einrichtungen der Union und anderen betreffenden Europäischen Ämter erbringt. Diese Vorausschätzung wird auf der Grundlage der Rechnungsführungsunterlagen gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellt.
(3)Die Europäischen Ämter, denen nach Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a die Anweisungsbefugnis übertragen wurde, teilen den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union und den anderen betreffenden Europäischen Ämtern die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Rechnungsführungsunterlagen mit.
(4)Die Rechnungsführungsunterlagen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der Rechnungsabschlüsse der Union gemäß Artikel 247.
(5)Auf Vorschlag des Direktoriums des betreffenden Europäischen Amtes kann der Rechnungsführer der Kommission einige seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der Einziehung von Einnahmen und der Zahlung von Ausgaben, die von dem betreffenden Europäischen Amt direkt vorgenommen werden, einem Bediensteten des betreffenden Europäischen Amtes übertragen.
(6)Auf Vorschlag des Direktoriums des Europäischen Amtes kann die Kommission für den Kassenmittelbedarf des Amtes Bank- oder Postgirokonten auf den Namen des Amtes eröffnen. Der jährliche Kassenmittelsaldo wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen der Kommission und dem betreffenden Europäischen Amt abgestimmt und abgerechnet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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