Art. 64 – Zuständigkeitsbereich Europäischer Ämter

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Vor Errichtung eines neuen Europäischen Amtes führt die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung der damit verbundenen Risiken durch, unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse und schlägt vor, die erforderlichen Mittel in einen Anhang zum Einzelplan der Kommission einzusetzen.
(2)In den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Ämter a) fallen obligatorische Aufgaben, die in ihrem Gründungsrechtsakt oder in anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind; b) können gemäß Artikel 66 fakultative Aufgaben fallen, zu deren Wahrnehmung sie vom Direktorium ermächtigt wurden, nachdem es Kosten und Nutzen sowie die für die Beteiligten zu erwartenden Risiken bewertet hat.
(3)Mit Ausnahme von Absatz 4 dieses Artikels, Artikel 66 und Artikel 67 Absätze 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen dieses Abschnitts Anwendung auf die Tätigkeit des OLAF.
(4)Der Interne Prüfer der Kommission übt sämtliche in Kapitel 8 dieses Titels festgeschriebenen Befugnisse aus.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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