Art. 65 – Mittelausstattung der Europäischen Ämter

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Die für die Durchführung der obligatorischen Aufgaben der einzelnen Europäischen Ämter bewilligte Gesamtausstattung wird bei einer spezifischen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission veranschlagt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen. Der im ersten Unterabsatz genannte Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne im Haushaltsplan. Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel a) decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Wahrnehmung der obligatorischen Aufgaben, die in seinem Gründungsrechtsakt oder anderen Rechtsakten der Union festgelegt sind; b) können den Finanzbedarf eines Europäischen Amtes für die Wahrnehmung von Aufgaben decken, die von den Unionsorganen und Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern und Agenturen, die kraft der Verträge bzw. auf deren Grundlage geschaffen und gemäß dem Gründungsrechtsakt des Amtes ermächtigt wurden, verlangt wurden.
(2)Die Kommission überträgt nach Maßgabe von Artikel 73 dem Direktor des betreffenden Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Anhang für dieses Europäische Amt ausgewiesen sind.
(3)Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.
(4)Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 genannten Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat von diesen Mittelübertragungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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