Art. 66 – Fakultative Aufgaben

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

(1)Im Fall der in Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b genannten fakultativen Aufgaben kann ein Europäisches Amt a) von den Organen der Union, Einrichtungen der Union oder von anderen Europäischen Ämtern eine Bevollmächtigung für seinen Direktor sowie die Anweisungsbefugnis für die Mittel, die im Einzelplan des Organs oder der Einrichtung der Union oder eines anderen Europäischen Amtes ausgewiesen sind, erhalten; b) Ad-hoc-Leistungsvereinbarungen mit Unionsorganen, Einrichtungen der Union, anderen Europäischen Ämtern oder Dritten schließen.
(2)In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen legen die Unionsorgane, die Einrichtungen der Union und andere betreffende Europäische Ämter die Grenzen und Modalitäten der Übertragung der Anweisungsbefugnis fest. Eine solche Übertragung wird im Einklang mit dem Gründungsrechtsakt des Europäischen Amtes, insbesondere im Hinblick auf die Modalitäten und Bedingungen der Übertragung vereinbart.
(3)In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen erlässt der Direktor des Europäischen Amtes im Einklang mit dessen Gründungsrechtsakt die besonderen Bestimmungen für die Wahrnehmung der Aufgaben, die Einziehung entstandener Kosten und die Aufbewahrung entsprechender Rechnungsführungsunterlagen. Das Europäische Amt übermittelt den Unionsorganen, den Einrichtungen der Union oder anderen betreffenden Europäischen Ämtern einen Bericht über die Ergebnisse dieser Rechnungsführungsunterlagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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