ErwGr. 141

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis sollte der Anweisungsbefugte Klarstellungen oder fehlende Unterlagen anfordern, ohne gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu verstoßen und ohne dass dies zu wesentlichen Änderungen bei den Antragsunterlagen führt. In hinreichend begründeten Fällen kann der Anweisungsbefugte beschließen, dies nicht zu tun. Darüber hinaus sollte der Anweisungsbefugte offensichtliche Fehler berichtigen können oder die Teilnehmer auffordern können, solche Fehler zu berichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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