ErwGr. 142

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollte sich die Kommission bei der Auszahlung von Vorfinanzierungsbeträgen durch Garantien absichern. Für Auftragnehmer und Begünstigte sollte keine automatische Verpflichtung bestehen, Garantien zu leisten, sondern die Verpflichtung sollte sich aus einer Risikoanalyse ableiten. Wenn der Anweisungsbefugte im Verlauf der Umsetzung feststellt, dass ein Garantiegeber nicht oder nicht mehr befugt ist, Garantien im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht zu leisten, sollte der Anweisungsbefugte berechtigt sein, die Ersetzung der Garantie zu verlangen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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