ErwGr. 249

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Mit diesem Rahmen sollten auch Verwaltung und Kontrolle geregelt werden, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die finanzielle Exponierung der Union. Die Rückstellungsrate für finanzielle Verbindlichkeiten sollte auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bewertung der sich aus dem entsprechenden Instrument ergebenden finanziellen Risiken festgelegt werden. Die Tragfähigkeit der Eventualverbindlichkeiten sollte jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewertet werden. Zudem sollte ein Frühwarnsystem eingerichtet werden, um einem Mangel an Rückstellungen zur Deckung finanzieller Verbindlichkeiten vorzubeugen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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