ErwGr. 250

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Aufgrund der verstärkten Nutzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und finanziellem Beistand müssen in erheblichem Umfang Mittel für Zahlungen bereitgestellt und entsprechende Rückstellungen vorgenommen werden. Um eine Hebelwirkung zu erzielen und gleichzeitig einen angemessenen Schutz vor finanziellen Verbindlichkeiten zu gewähren, ist es angezeigt, den Umfang der benötigten Rückstellungen zu optimieren und Effizienzgewinne anzustreben, indem diese Rückstellungen in einem gemeinsamen Dotierungsfonds gebündelt werden. Zudem ermöglicht die flexiblere Nutzung dieser gebündelten Rückstellungen eine effektive allgemeine Dotierungsquote, die den geforderten Schutz bei optimierter Ressourcennutzung bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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