Um den Schutz des Haushalts vor Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierungen zu verbessern, sollten standardisierte Maßnahmen für die Erhebung, den Abgleich und die Zusammenfassung von Informationen über die Empfänger von Unionsmitteln eingeführt werden. Um Betrug wirksam zu verhindern, aufzudecken, zu untersuchen und abzustellen oder um Unregelmäßigkeiten abzustellen, muss es insbesondere möglich sein, die natürlichen Personen zu ermitteln, die letztlich direkt oder indirekt von Unionsmitteln bzw. der missbräuchlichen Verwendung dieser Mittel profitieren. Die elektronische Aufzeichnung und Speicherung von Daten über Empfänger von Unionsmitteln, einschließlich ihrer wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), sowie die regelmäßige Bereitstellung dieser Daten in einem von der Kommission zur Verfügung gestellten einzigen integrierten und interoperablen Informations- und Überwachungssystem (im Folgenden „einziges integriertes IT-System“), das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobeurteilung umfasst, sollten die Risikobewertung zum Zwecke der Auswahl, Vergabe, Finanzverwaltung, Überwachung, Untersuchung, Kontrolle und Prüfung erleichtern und zu einer wirksamen Prävention, Aufdeckung, Korrektur und Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten wie Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Doppelfinanzierung beitragen. Die Vorschriften für die Aufzeichnung, Speicherung, Übermittlung und Verarbeitung von Daten sollten den geltenden Datenschutzvorschriften entsprechen. Das einzige integrierte IT-System sollte mit dem Ziel entwickelt werden, dass keine doppelte Berichterstattung erfolgt und der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und andere Durchführungsstellen verringert wird. Die Kommission sollte als Verantwortliche fungieren und für die Entwicklung, Verwaltung und Überwachung des einzigen integrierten IT-Systems zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sowie die Untersuchungs-, Kontroll- und Prüfstellen der Union, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Rechnungshofs und der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), sollten nur im Rahmen der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Zugang zu diesen Daten haben. Dieser Zugriff sollte den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen. Die über das einzige integrierte IT-System verfügbaren Daten sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zur Entlastung der Kommission auf Einzelfallbasis zur Verfügung gestellt werden, soweit es für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Befugnisse erforderlich und angemessen ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024
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