ErwGr. 67

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Zur Berücksichtigung der Situation im Bereich Krisenmanagement und humanitärer Hilfsmaßnahmen, wenn keine Bediensteten der Kommission, auf die das Statut Anwendung findet, zur Verfügung stehen und durch technische Schwierigkeiten verhindert wird, dass der zuständige Anweisungsbefugte sämtliche rechtlichen Verpflichtungen unterzeichnet, sollte von der Kommission in diesem Bereich beschäftigtes Personal dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen von sehr niedrigem Wert bis zu 2500 EUR, die mit Zahlungen der Zahlstellen verknüpft sind, einzugehen, und die Leiter der Delegationen der Union oder ihre Stellvertreter sollten dazu ermächtigt werden, rechtliche Verpflichtungen auf Weisung des zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission einzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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