ErwGr. 69

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Was die Einnahmen anbelangt, so ist es erforderlich, negative Anpassungen der Eigenmittel zu berücksichtigen, die unter die Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 609/2014 (20) und (EU, Euratom) 2021/770 (21) des Rates fallen. Vom Fall der Eigenmittel abgesehen, sollten die bestehenden Aufgaben des Anweisungsbefugten, auch in Bezug auf die Kontrolle, in den verschiedenen Etappen des Verfahrens beibehalten werden: Aufstellung der Forderungsvorausschätzung, Erteilung von Einziehungsanordnungen, Versendung der Zahlungsaufforderung, mit der der Schuldner von der Feststellung der Forderung unterrichtet wird, und — falls erforderlich — Entscheidung über einen Forderungsverzicht nach Maßgabe von Kriterien, mit denen die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sichergestellt wird, um für eine effiziente Einziehung von Einnahmen zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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