ErwGr. 96

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Wenn die Kommission Bewertungen der operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Empfänger von Unionsmitteln oder ihrer Systeme und Verfahren durchführt, sollte sie auf bereits von ihr selbst, von anderen Stellen oder von Gebern wie nationalen Agenturen und internationalen Organisationen durchgeführte Bewertungen zurückgreifen dürfen, damit dieselben Empfänger nicht doppelt bewertet werden. Von der Möglichkeit, auf Bewertungen anderer Stellen zurückzugreifen, sollte Gebrauch gemacht werden, wenn diese Bewertungen unter Einhaltung von Bedingungen durchgeführt wurden, die den in dieser Verordnung für die betreffende Haushaltsvollzugsart festgelegten Bedingungen gleichwertig sind. Diese Berücksichtigung vorliegender Bewertungen zwischen Gebern sollte unterstützt werden, indem die Kommission die Anwendung international anerkannter Standards oder international bewährter Verfahren fördert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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