ErwGr. 99

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

Um einen Mechanismus für eine langfristige Zusammenarbeit mit Empfängen von Finanzmitteln bereitzustellen, sollte die Möglichkeit zur Unterzeichnung von Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen vorgesehen werden. Die Umsetzung von Rahmenfinanzpartnerschaften sollte mittels Finanzhilfen oder Beitragsvereinbarungen mit Personen und Stellen erfolgen, die Unionsmittel ausführen. Zu diesem Zweck sollten die Mindestanforderungen an den Inhalt solcher Beitragsvereinbarungen festgelegt werden. Der Zugang zu Unionsmitteln sollte durch Rahmenfinanzpartnerschaften nicht auf ungerechtfertigte Weise eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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