ErwGr. 101

REG_2024_2509 · über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union

In dieser Verordnung sollten pauschale Fristen festgelegt werden, innerhalb deren Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen von den Empfängern aufbewahrt werden müssen, damit keine abweichenden oder unverhältnismäßigen vertraglichen Bedingungen vereinbart werden und gleichzeitig der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF ausreichend Zeit gegeben wird, Zugang zu solchen Daten und Dokumenten zu erhalten und Ex-post-Überprüfungen und -Prüfungen durchzuführen. Außerdem sollte jede Person oder Stelle, die Unionsmittel empfängt, zur Kooperation beim Schutz der finanziellen Interessen der Union verpflichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2024

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