ErwGr. 11

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder den Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer fallen: i) wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau festgesetzt werden, und ii) wenn solche Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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