ErwGr. 14

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die Biomasse des genannten Bestands und unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse verschärft werden. Die Fangbegrenzung sollte daher auf einen gefangenen Fisch pro Fischer und Tag reduziert werden. Stellnetze sollten ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegte Grenze übersteigen würde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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