ErwGr. 15

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Artikel 5 Absatz 3 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer regelt die Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf Beifangbestände, wobei der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt. Überlegungen zur gemischten Fischerei im Golf von Biskaya, die am 14. November 2023 veröffentlicht wurden, deuten darauf hin, dass Pollack (Pollachius pollachius) für die Fischerei auf Grundfischarten im Golf von Biskaya für drei von 21 Fischereisegmenten der erste Bestand (die limitierende Art) ist, wenn Bastardmakrele ausgeschlossen wird. Einer der betroffenen Mitgliedstaaten hat sozioökonomische Daten vorgelegt, denen zufolge die Überlegungen zur gemischten Fischerei in Bezug auf Pollack im Golf von Biskaya und in den iberischen Gewässern (ICES-Untergebiet 8 und Division 9a) darauf hindeuten, dass es schwierig ist, alle TACs auszuschöpfen; daher bedarf es mehr Zeit für die Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Pollack für Fischer, die in dieser gemischten Fischerei (Seezunge (Solea solea) und Kaisergranat) tätig sind. Daher sollte für das erste Halbjahr eine vorläufige TAC für Pollack im Golf von Biskaya (Divisionen 8abde) festgesetzt werden. Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens vom 30. Juni 2023 in Bezug auf Pollack im Golf von Biskaya und in den iberischen Gewässern und unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Fischerei sollte diese vorläufige Quote für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 auf 500 Tonnen festgesetzt werden. Mit dieser vorläufigen TAC soll sichergestellt werden, dass die Fangtätigkeiten während der Auswertung der Daten fortgesetzt werden können, bis der Rat eine endgültige TAC der Union festsetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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