ErwGr. 18

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (9) wurde die Schonzeit für die gewerbliche Aalfischerei in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks und des Mittelmeers sowie für Fischereifahrzeuge der Union in allen Meeresgewässern des Mittelmeers auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde die Fortsetzung der Aalbesatzmaßnahmen ermöglichen, zur Wiederauffüllung des Aalbestands beitragen und einen weiteren Schritt in Richtung auf das in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates festgelegte Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2024 beizubehalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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