ErwGr. 20

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

In den Meeresgewässern und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks sollte(n) die Schonzeit(en) den Hauptwanderungszeitraum bzw. die Hauptwanderungszeiträume von Glasaal bzw. Blankaal abdecken; hiervon ausgenommen sind Fischereitätigkeiten – mit oder ohne Fischereifahrzeug – ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung und unter vollständiger Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Angesichts der potenziell schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Schließung von Fischereien auf Glasaal und Blankaal während ihres Hauptwanderungszeitraums bzw. ihrer Hauptwanderungszeiträume können Mitgliedstaaten die Aalfischerei in diesen Zeiträumen für 30 Tage zulassen. Um einen wirksamen Schutz von Blankaalen zu gewährleisten, die von der Ostsee in die Nordsee wandern, sollten sich die Küstenmitgliedstaaten des ICES-Untergebiets 3, d. h. Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, und Schweden, auf wirksame Schonzeiten für Blankaale einigen. Sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2024 nicht einigen können, sollte die Schonzeit für Blankaal in der Ostsee und im Skagerrak-Kattegat vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025 laufen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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