ErwGr. 66

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten. Die Bestimmungen über Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten jedoch ab dem 1. Februar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in angrenzenden Brackgewässern der Union ab dem 1. April 2024 gelten, um Überschneidungen mit der Verordnung (EU) 2023/194 zu demselben Gegenstand zu vermeiden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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