ErwGr. 65

REG_2024_257 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Vorjahres und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2025 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten Bestimmungen, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zum 31. Dezember 2026 gelten, Anfang 2026 oder 2027 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026 bzw. 2027 weiterhin gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 23.01.2024

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