Art. 3 – Weit wandernde Arten

REG_2024_2591 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029)

Die Fangmöglichkeiten für weit wandernde Arten gemäß Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des Protokolls werden wie folgt aufgeteilt:
a)Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Oberflächen-Langleiner: Spanien: 14 Schiffe; Frankreich: 12 Schiffe; Portugal: 2 Schiffe;
b)Angel-Thunfischfänger: Spanien: 10 Schiffe; Frankreich: 3 Schiffe.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.10.2024

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